Zum 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten.
Was ist das?
Das sogenannte Transparenzregister soll kenntlich machen, welche natürlichen Personen hinter Gesellschafts- und Firmenstrukturen stehen und dient zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten.
Wer muss sich eintragen?
Bisher waren, aufgrund der Mitteilungsfiktion, nur Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mitteilungspflichtig sofern keine Eintragung in einem anderen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister etc.) vorlag.
Diese Mitteilungsfiktion fällt seit dem 01.08.2021 weg.
D.h. es sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften (GmbHs und UGs, OHGs, GmbH & Co. KGs, Vereine etc.), ohne Ausnahme, zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet.
Nicht betroffen sind somit also nur Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Was ist einzutragen?
Dem Transparenzregister müssen die wirtschaftlichen Berechtigten (natürliche Personen) gemeldet werden.
Wirtschaftliche Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar,
1. mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder
2. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Ist anhand dieser Voraussetzungen kein wirtschaftlicher Berechtigter ermittelbar, ist der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner einzutragen.
Bis wann ist einzutragen?
Sofern am 31.07.2021 keine Eintragungspflicht bestand, gelten folgende Übergangsfristen:
– AG, SE, KGaA | 31.03.2022 |
– GmbH, Genossenschaft, europ. Genossenschaft, Partnerschaft | 30.06.2022 |
– alle anderen Fälle | 31.12.2022 |
Die Registrierung und Eintragung erfolgt unter: www.transparenzregister.de.