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Energiepreispauschale (EPP)

300 Euro Zuschuss vom Staat!

Wie bekomme ich die 300,- EUR Energiepreispauschale (EPP) vom Staat?
Welche Vorkehrungen muss ich als Arbeitgeber treffen, um eine Auszahlung an meine Mitarbeiter zu ermöglichen?

Wie Sie wahrscheinlich bereits aus zahlreichen Medien erfahren haben, hat der Bundesrat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro „für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen“, sowie „Personen mit Gewinneinkünften“ zugestimmt.
Was dahintersteckt und was zu beachten ist -insbesondere für (auszahlende) Arbeitgeber- haben wir Ihnen im Folgenden anhand der wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst:

1. Anspruchsberechtigte – wer erhält die EPP?

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
  • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
  • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Somit haben Renter und Personen, die ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte beziehen KEINEN Anspruch auf die EPP.
Genauso ist eine Doppel- bzw. Mehrfachauszahlung bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten einer Person nicht möglich.

2. Auszahlung – wie bekomme ich die 300,- EUR?
2a. Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung erzielen UND am 01.09.2022 in einem aktiven ersten Beschäftigungsverhältnis stehen, bekommen die Energiepreispauschale bereits über den Arbeitslohn ausgezahlt.Was der Gesetzgeber unter „aktiver Beschäftigung“ versteht, ist in den § 112 -122 EStG definiert, z.B. Arbeitnehmer mit Steuerklasse I-V, Arbeitnehmer in Altersteilzeit oder Elternzeit, Werkstudenten usw.

2b. Besonderheit: Minijobber

Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer („sogenannte Minijobber“) können von der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber profitieren, wenn sie diese im ERSTEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS ausüben. D.h. es darf nur der Arbeitgeber die EPP auszahlen, bei dem der Arbeitnehmer sein Haupt-Dienstverhältnis hat.Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.
Deshalb muss dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung von dem Minijobber vorliegen, dass dieser seinen Minijob am 01.09.2022 als seine erste Hauptbeschäftigung ausübt.
Formulierungsvorschlag
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2c. Selbständige

Selbständige erhalten die EPP indem sie die Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 um 300,- EUR kürzen. Sofern die Vorauszahlungen im September kleiner als 300,- EUR sind ist lediglich eine teilweise bzw. keine Kürzung bis auf 0,00 EUR möglich. Der Selbständige erhält dann die EPP durch Geltendmachung im Rahmen seiner Jahressteuererklärung 2022. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden den begünstigten Selbständigen im August 2022 einen gesonderten Vorauszahlungsbescheid mit Berücksichtigung der EPP zukommen zu lassen.

3. Was muss ich als Arbeitgeber beachten?

Für am 01.09.2022 aktiv beschäftigte Arbeitnehmer (s. 1.) ist der Arbeitgeber verpflichtet die EPP i.H.v. 300,- EUR pro aktiv Beschäftigten auszubezahlen. Der Arbeitgeber holt sich die ausgezahlten Energiepreispauschalen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung zurück.

Sofern wir für Sie die Lohnabrechnungen erstellen, werden wir die Berücksichtigung der EPP für Ihre Mitarbeiter in der Lohnabrechnung September 2022 durchführen und gleichzeitig alle damit verbundenen gesetzlichen Vorschriften beachten.

Im Falle, dass Sie Minijobber beschäftigen und diese die Voraussetzungen unter Punkt 2b erfüllen, lassen Sie uns bitte bis spätestens 30. August 2022 das unter Punkt 2b hinterlegte Formular eines jede(n) geringfügige(n) Beschäftigte(n) ausgefüllt und unterzeichnet zukommen. Nur dann kann eine Berücksichtigung und Auszahlung an Ihre Minijobber im Rahmen der Lohnabrechnung September 2022 erfolgen.

So zahlen Sie als Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus
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300 € Energiepreispauschale bekommen fast alle Arbeitnehmer im September 2022 vom Chef. Welche Mitarbeiter Anspruch darauf haben, was das für die Lohnsteueranmeldung bedeutet und welche Steuern und Abgaben anfallen, erklärt dieses Video