1. Anspruchsberechtigte – wer erhält die EPP?
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
- § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
- § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
- § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).
Somit haben Renter und Personen, die ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte beziehen KEINEN Anspruch auf die EPP.
Genauso ist eine Doppel- bzw. Mehrfachauszahlung bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten einer Person nicht möglich.
2. Auszahlung – wie bekomme ich die 300,- EUR?
2a. Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung erzielen UND am 01.09.2022 in einem aktiven ersten Beschäftigungsverhältnis stehen, bekommen die Energiepreispauschale bereits über den Arbeitslohn ausgezahlt.Was der Gesetzgeber unter „aktiver Beschäftigung“ versteht, ist in den § 112 -122 EStG definiert, z.B. Arbeitnehmer mit Steuerklasse I-V, Arbeitnehmer in Altersteilzeit oder Elternzeit, Werkstudenten usw.
2b. Besonderheit: Minijobber
Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer („sogenannte Minijobber“) können von der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber profitieren, wenn sie diese im ERSTEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS ausüben. D.h. es darf nur der Arbeitgeber die EPP auszahlen, bei dem der Arbeitnehmer sein Haupt-Dienstverhältnis hat.Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.
Deshalb muss dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung von dem Minijobber vorliegen, dass dieser seinen Minijob am 01.09.2022 als seine erste Hauptbeschäftigung ausübt.
Formulierungsvorschlag: [ Herunterladen ]
2c. Selbständige
Selbständige erhalten die EPP indem sie die Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 um 300,- EUR kürzen. Sofern die Vorauszahlungen im September kleiner als 300,- EUR sind ist lediglich eine teilweise bzw. keine Kürzung bis auf 0,00 EUR möglich. Der Selbständige erhält dann die EPP durch Geltendmachung im Rahmen seiner Jahressteuererklärung 2022. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden den begünstigten Selbständigen im August 2022 einen gesonderten Vorauszahlungsbescheid mit Berücksichtigung der EPP zukommen zu lassen.